Allgemeine Geschäftsbedingungen

Strich

1. Allgemein

Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Grundlage des umseitigen Vertragsangebotes des Bestellers. Weitere Absprachen, die nicht in das Vertragsangebot mit aufgenommen sind, bestehen nicht. Spätere mündliche Absprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch uns. Soweit hier eine Regelung nicht getroffen worden ist, gilt das Gesetz. Soweit der Besteller Gebäudeeigentümer ist, versichert er, dass er in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist. Besteller, die nicht Gebäudeeigentümer sind, erklären, dass sie mit Wissen und Willen des Eigentümers den Vertrag schließen und sich ihrer Einwilligung bewusst sind.
Der Auftraggeber bestätigt, dass evtl. behördliche Auflagen erfüllt sind, respektive gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen vorliegen.
Das Auftragsangebot ist für den Besteller grundsätzlich unwiderruflich. Es gilt von uns als angenommen, sofern wir nicht innerhalb von 24 Werktagen ab Angabe widersprechen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass sofern nichts anderes vereinbart ist, Demontagearbeiten nur gegen besondere Berechnung durchgeführt werden. Einfug- und Einputzarbeiten sowie Ausschäumung oder Ausfüllung mit Mineralfaserstoffen sind ebenfalls Sonderleistungen. Sollte sich beim Aufmaß oder bei der Montage herausstellen, dass solche zusätzliche Arbeiten durchgeführt werden müssen oder werden diese durch den Besteller gewünscht, so werden diese nur nach Vereinbarung mit dem Aufmesser, Monteur oder nach Rücksprache mit unserem Werk von unserem Mitarbeitern ausgeführt und stets gesondert berechnet.
Beim Einbau von Kunststofffenstern in Altbauten ergeben sich infolge des festliegenden Profilquerschnittes und unter Berücksichtigung einer erforderlichen umlaufenden Fuge. Abweichungen in den lichten und äußeren Maßen gegenüber Holzfenstern. Umlaufende breitere Fugen, die sich dabei zwangsläufig und insbesondere bei Außenanschlägen ergeben können, sind von uns nicht zu vertreten. Wir lösen insbesondere keine Gewährleistungsansprüche aus.
 
2. Preise

Unsere Preise beruhen auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Später eintretende Kostensteigerungen dürfen an den Besteller weitergegeben werden, an Nichtkaufleute jedoch nur bei Lieferzeiten über 4 Monaten. Mehrkosten, die in der Kundensphäre oder durch andere Vorgänge außerhalb unseres Einflussbereiches verursacht werden, können jederzeit in Rechnung gestellt werden.
Die Preise gelten, soweit nicht anders bestätigt, ab Werk. Die Verpackung wird zusätzlich in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Zur Berechnung von Teillieferungen sind wir berechtigt.
Wir weisen darauf hin, dass unsere Vertreter zur Preisermittlung nur Cirka-Maße nehmen, die auf volle 10cm aufgerundet werden.
Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen in Bezug auf Konstruktion oder Ausführung unserer Leistung werden nur gegen Berechnung vorgenommen.
 
3. Lieferung

Lieferzeiten werden von uns soweit als möglich eingehalten. Sie sind jedoch grundsätzlich annähernd und unverbindlich. Ist ausnahmsweise schriftlich eine feste Lieferzeit vereinbart worden, so bestimmt sich der Fristbeginn nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Wir sind nicht verpflichtet, bei einer Verzögerung der Lieferung den Besteller zu unterrichten.
Verzögert sich die Lieferzeit aus einem von uns zu vertretenden Umstand, so kann der Besteller nur dann und auch nur in soweit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, als er zuvor unter Ablehnungsandrohung schriftlich eine Nachfrist von 30 Werktagen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist beschränkt auf den nachweislich am Bauwerk selbst entstandenen Schaden, solange wir die Verzögerung nicht zumindest grob fahrlässig verursacht haben. Ein Ersatz entgangenen Gewinns kann nicht verlangt werden.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung von Rohstoffen etc. verlängern für die Dauer der durch sie verursachten Störung unsere Lieferzeiten. Dies gilt auch für den Fall des Verzuges.
Wir haben das Recht zu Teilleistungen, soweit ein in sich geschlossenes Einzelgewerk vorliegt. Insbesondere stellen die Lieferung der Fenster, der Verglasung, der Rollladen und Rollladenkästen und der Jalousien jeweils solche Einzelgewerke dar und können separat geliefert und berechnet werden.
Wünscht der Besteller eine Rückstellung des ursprünglich vereinbarten Liefertermins, so ist dies bis zu 2 Monaten nach dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich. Bei weiterer Rückstellung ist eine Anzahlung von 40% der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer für die zurückgestellte Leistung zu zahlen, die bei späterer Abrechnung gutgeschrieben wird. Wünscht der Kunde eine Rückstellung, nachdem die Ware bereits gefertigt ist, so hat er eine Anzahlung von 70% der Auftragssumme zu leisten.
Die Gefahr geht spätestens mit der Verladung der Ware in das Transportmittel des Bestellers über. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht binnen 10 Tagen abgerufen wird und der Besteller schriftlich in Verzug gesetzt wird. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
 
4. Mitwirkungspflichten des Bestellers

Der Besteller gestattet und den von uns beauftragten Fachleuten das Betreten des Grundstücks, damit alle mit dem Aufmaß und der Montage verbundenen Arbeiten dort vorgenommen werden können. Sollte der Einbau mit normalen Hilfsmitteln (Leitern, Böcke) nicht möglich sein, so hat der Kunde ein Gerüst, längere Leitern oder ähnliches auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Aufwand für vergebliche Anfahrten und Lohnkosten, die durch das Verschulden des Bestellers zusätzlich entstanden sind, werden diesem gesondert in Rechnung gestellt.
 
5. Zahlungsbedingungen

Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Vergütungsanspruch mit Abnahme der Leistung bzw. mit dem Zeitpunkt, zu welchem die Annahme als erteilt gilt, fällig. 30 Tage nach Fälligkeit sind wir berechtigt, eine Verzinsung zu beanspruchen, die 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz liegt. Sämtliche Zahlungen sind in Bar oder durch Banküberweisung zu leisten. Als Zahlungszeitpunkt für unbare Zahlungen ist die Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Wechsel gelten nicht als vertragsmäßiges Zahlungsmittel. Soweit wir ausnahmsweise Wechsel annehmen, liegt dann im keinen Fall eine Stundung der Forderung, Stundungen müssen vielmehr für jeden Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Der Besteller bleibt bis zum Ende der Einlösung des Wechsels im Verzug. Die Kosten und Spesen des Wechsels gehen zu seinen Lasten.
Der Besteller darf Zahlungen nur auf die umseitig genannten Konten oder an Personen, die sich durch eine durch uns erteile Inkassovollmacht ausweisen, leisten. Eine Aufrechnung ist uns gegenüber nur insoweit möglich, als die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist, oder von uns nicht bestritten wird.
Mängel an der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht, die Zahlung zu verweigern. Wir gestehen dem Besteller ausdrücklich das Recht zu, bei berechtigten Reklamationen 10% der Rechungssumme bis zur Erledigung der Reklamation einzubehalten.
 
6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum. Erfolgt eine anderweitige Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder wird die Zwangsversteigerung des Hausgrundstückes angeordnet, so hat der Besteller uns unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
 
7. Rücktritt und Rückzahlung

Tritt der Besteller aus einer von uns nicht zu vertretenden Anlass von dem Vertrag zurück oder wird unsere Leistung aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde unmöglich, so ist der Besteller zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt, vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens, wenn die Fertigung noch nicht erfolgt ist, 30% des Auftragswertes, nach erfolgter Fertigung 90% des Auftragswertes zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Nachweis, dass im Einzelfall ein niedriger Schaden entstanden ist, bleibt dem Besteller möglich.
Der Kunde ist verpflichtet vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von mindestens 2% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu zahlen. Alle gewährten Rabatte und sonstigen Vergünstigungen, auch soweit sie andere kundenseits noch nicht vollständig erfüllte Verträge betreffen, werden mit Verzugseintritt sofort hinfällig. Ferner können sämtliche Leistungen von uns ganz oder teilweise bis zur Bezahlung unserer gesamten Forderung zurückgehalten werden. Wurde der Kunde schriftlich gemahnt und befindet er sich 14 Tage in Verzug, so sind wir durchaus berechtigt, alle Verträge, die nicht beiderseits erfüllt sind, zu stornieren und Schadensersatz zu verlangen. Die Regelungen für den pauschalisierten Schadensersatz im Falle des Rücktritts oder der Unmöglichkeit gelten insoweit entsprechend.
 
8. Abnahme und Gewährleistung

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die förmliche Abnahme der Leistung zu verlangen. Geschieht dies nicht, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Fertigungsmitteilung oder der Rechnung als abgenommen. Hat der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme.
Für die einwandfreie Ausführung der von uns zu leistenden Arbeiten übernehmen wir die Gewähr nach VOB. Ausgenommen sind Verschleißartikel, dafür gilt eine Garantie von 6 Monaten oder die Garantie des Herstellers. Für die verwendeten Materialien gilt die von den Lieferfirmen geleistete Gewähr. Da die bestellten Waren Maßanfertigungen sind, ist das Recht der Wandlung ausgeschlossen. Bei fehlerhafter Ausführung sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Nur wenn wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage sind, kann der Besteller eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn der Mangel oder das Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft auf zumindest grob fahrlässiges Verhalten unsererseits beruht. Mängel, die der Besteller erkannt hat oder erkennen musste, können nur innerhalb 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung oder Rechnung gerügt werden.
Beim Ausbau von Fenster und Türen im unvermeidbaren Umfang ausbrechender Putz, Fliesen u. dergleichen sowie Beschädigung der Tapeten sind nicht als Mängel oder Schäden vom Besteller geltend zu machen. Geringfügige Abweichung der gelieferten Waren von der Bestellung in Farbe, Maß und Ausführung gelten nicht als Mängel, deren Beseitigung verlangt werden könnte. Interferenz-Erscheinungen (farbig schillernde Spiegelungen) sowie kleine, die Durchsicht nicht störende Kratzer, Bläschen oder andere Unregelmäßigkeiten im Glas gelten nach den Richtlinien des Glasherstellerverbandes nicht als Fehler und schließen daher Reklamation aus.
Änderungen in Ausführungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder durch die gegebenen Umstände am Bauobjekt notwendig werden, bleiben uns jederzeit ohne Abstimmung mit dem Besteller vorbehalten, sie lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.
Die Frist für die Verjährung sämtlicher Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche beträgt nach VOB 2 Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme bzw. zu dem Zeitpunkt zu welchem unsere Leistung als abgenommen gilt.
 
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Herstellung der Anlage ist der Montageort. Soweit der Besteller Kaufmann ist oder nicht zu den in §4 des HGB bezeichneten Gewerbebetreibenden gehört, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts 59558 Lippstadt für alle aus dem Vertrag erwachsenen Streitigkeit vereinbart. Bei anderen Bestellern gilt die Zuständigkeit des vorgenannten Gerichts nur für das Mahnverfahren. Es steht uns jedoch frei, bei Streitwerten über 5000,- EUR das Landgericht Paderborn anzurufen.
Diese Vereinbarung des Gerichtsstandes gilt auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln und Schecks sowie für Prozesse nach einem Rücktritt vom Vertage.
 
10. Schlussbestmmungen

Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten.